Schwenk_Mergelstetten_07-05-20-0030

ZTV-ING: Zustimmungsvorbehalt bei CEM-II-M-Zementen in Teilen aufgehoben

1. August 2024

Die Verwendung einiger CEM-II-M-Zemente ist mit der Ausgabe 12/2023 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Ingenieurbauten (ZTV-ING) ohne Zustimmung des Auftraggebers möglich.

Überblick

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) sahen zuletzt in Teil 3 „Massivbau“, Abschnitt 1 „Beton“ Unterabschnitt 4 (7) vor, dass die Verwendung von CEM-II-M-Zementen nach DIN-Fachbericht 100 „Beton“, Tabelle F.3.2 der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

Mit der neuen Ausgabe 12/2023 gilt der Zustimmungsvorbehalt – nunmehr im Unterabschnitt 4.3 – nur noch für CEM-II-M-Zemente, die eine DIBt-Anwendungszulassung erfordern:

„Die Verwendung von CEM-II-M-Zementen nach DIN-Fachbericht 100 „Beton“, Tabelle F.3.2 Fußnote a bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.“

Damit ist gemeint, dass CEM-II-M-Zemente mit einer entsprechenden DIBt-Anwendungszulassung für bestimmte Expositionsklassen der Zustimmung durch den Auftraggeber unterliegen.

Zemente ohne Zustimmungsvorbehalt

Folgende CEM-II-M-Zemente können ohne Zustimmung des Auftraggebers in allen Expositionsklassen verwendet werden:

  • CEM II/A-M (S-D; S-T; S-LL; D-T; D-LL; T-LL; S-V; V-T; V-LL)
  • CEM II/B-M (S-D; S-T; D-T; S-V; V-T)

In Anwendungen ohne die Anforderung XF2, XF4 kämen folgende Zementarten hinzu:

  • CEM II/A-M (S-P; D-P; D-V; P-V; P-T; P-LL)
  • CEM II/B-M (S-P; D-P; D-V; P-T; P-V)

Dies ist ein Fortschritt, wenngleich die Zemente, deren Leistungsfähigkeit in umfangreichen Zulassungsversuchen nachgewiesen wurde, weiterhin zunächst nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Ingenieurbauwerken verwendet werden dürfen.

Für das aktuelle SCHWENK Lieferprogramm bedeutet dies, dass folgende CEM-II-M-Zemente ohne Zustimmung für alle Expositionsklassen verwendbar sind:

  • CEM II/A-M (V-LL) 42,5 N aus den Lieferwerken Allmendingen und Mergelstetten

Folgende CEM-II-M Zemente bedürfen weiterhin der Zustimmung durch den Auftraggeber:

  • CEM II/B-M (V-LL) 32,5 R (az) und CEM II/B-M (V-LL) 32,5 R-LH (az), CEM II/B-M (V-LL) 42,5 N (az) Lieferwerk Allmendingen
  • CEM II/C-M (V-LL) 42,5 N Lieferwerk Allmendingen
  • CEM II/C-M (S-LL) 42,5 N Lieferwerke Mergelstetten und Karlstadt

 

Regionale Besonderheiten in Baden-Württemberg

Die einzelnen Bundesländer können bei länderspezifischen Besonderheiten in gewissem Umfang ergänzende Einführungsregeln für die ZTV-ING erlassen. So war die Verwendung von CEM-II-M-Zementen durch einen Ergänzungserlass in Baden-Württemberg viele Jahre auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers möglich. Dieser Ergänzungserlass wurde bei der Aktualisierung und Einführung einer neuen Fassung der ZTV-ING durch das Landesverkehrsministerium in Stuttgart – vermutlich versehentlich – nicht mit verlängert. Das heißt, dass ab sofort auch in Baden-Württemberg wieder dieselben Regelungen zur Zustimmung gelten, wie in den anderen Bundesländern (siehe oben). Ebenso wurden die Sonderanforderungen für die Verwendung von groben Gesteinskörnungen aus Kalkgestein für XF2-Betone in ZTV-ING-Bauwerken durch das Landesverkehrsministerium nicht verlängert.

Ausblick

Wir empfehlen generell die Verwendung von CEM-II-M-Zementen aktiv beim Auftraggeber bei ZTV-ING-Bauwerken anzuzeigen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Wir werden uns in den verschiedenen Gremien gemeinsam mit den Verbänden bei der weiteren Überarbeitung der ZTV-ING auch weiterhin dafür einsetzen, dass klinkereffiziente Zemente zunehmend ohne eine Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden können. Außerdem ist die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen in Ingenieurbauwerken leider immer noch nicht möglich.

Zur Erreichung der ambitionierten Klimaziele der Zement- und Betonindustrie ist es unerlässlich, auch die Regelwerke der ZTV-ING entsprechend anzupassen, um klinkereffiziente Zemente und nachhaltige Betone flächendeckend auch in diesem Bereich einsetzen zu können.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die SCHWENK Bauberatung.

ZTV-ING: Zustimmungsvorbehalt bei CEM-II-M-Zementen in Teilen aufgehoben

Kategorien

Allgemeine PR